

Private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sind, können Sie auch heute noch widersprechen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer bei Vertragsschluss nicht oder deutlich fehlerhaft über entsprechende Kundenrechte aufgeklärt hat. Für Kapitallebens- und Rentenversicherungen hatte der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren entschieden, dass bei fehlerhafter Belehrung das Widerspruchsrecht der Kund:innen fortbesteht (Az. BGH IV ZR 76/11, Urteil vom 7. Mai 2014 und Az. BGH IV ZR 384/14, Urteil vom 29. Juli 2015). Der Europäische Gerichtshof bestätigte das zeitlich unbegrenzte Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht (Az. C-209/12).
Allerdings muss der Fehler der Belehrung gravierend gewesen sein. Der Europäische Gerichtshof bezieht sich im Urteil vom 19. Januar 2019 (Az: C 355/18 bis C 357/18 und C 479/18 Rz. 81) auf jene Fälle, in denen der Versicherer gar nicht belehrt hat oder derart unrichtig belehrte, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Dabei sei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Das Gericht beschränkt die Anwendung des ewigen Lösungsrechtes vom Vertrag also auf gravierende Fälle.
Private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer bei Vertragsschluss nicht oder nur fehlerhaft über die entsprechenden Kundenrechte informiert hat.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren entschieden, dass bei fehlerhafter Belehrung das Widerspruchsrecht der Kund:innen fortbesteht (Az. BGH IV ZR 76/11, Urteil vom 7. Mai 2014 und Az. BGH IV ZR 384/14, Urteil vom 29. Juli 2015).
Der Europäische Gerichtshof bestätigte das zeitlich unbegrenzte Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht (Az. C-209/12). Allerdings muss der Fehler der Belehrung gravierend gewesen sein. Der Europäische Gerichtshof bezieht sich im Urteil vom 19. Januar 2019 (Az: C 355/18 bis C 357/18 und C 479/18 Rz. 81) auf Fälle, in denen der Versicherer entweder gar nicht oder derart unrichtig belehrt hat, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Dabei sei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.